Ausbildung zum
Gabelstaplerfahrer -
Hintergrund und
Rechtsvorschriften
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Wer einen
Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon
befähigt, ein Flurförderfahrzeug, z.B. einen Gabelstapler, zu
führen. Als Gabelstaplerfahrer Lasten heben und senken, Güter ein-
und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und
Regalen zu fahren ist etwas ganz anderes, als ein Kraftfahrzeug im
Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der
Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu
einem anderen Fahr- und Lenkverhalten. Die Last liegt - im
Unterschied zum Lastkraftwagen - vor dem Fahrer frei auf den
Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und
zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das
Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise
als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im übrigen für nahezu alle
Flurförderfahrzeuge mit Hubgerüst. Einen Gabelstapler kann nur
sicher bedienen, wer entsprechende Kenntnisse hat und über
praktische Übung verfügt. Eine gründliche Ausbildung in Theorie
und Praxis ist unerläßlich.
Was ist die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Ausbildung und Bestellung zum Fahrer von
Flurförderfahrzeugen ist die Unfallverhütungsvorschrift
"Flurförderfahrzeuge" (BGV D27).
Welche Vorraussetzungen muss der Fahrer erfüllen?
Nach BGV D27
darf der Unternehmer zum selbstständigen Steuern von
Flurförderfahrzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen
beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben
Darüber hinaus muss der Auftrag schriftlich erteilt werden
Was ist das
Anforderungsprofil des Fahrers?
Die Frage, ob
der Fahrer mindestens 18 Jahre alt ist, läßt sich relativ leicht
nachprüfen. Für Jugendliche, die sich in der Berufsausbildung
befinden, gibt es eine Ausnahme. In den Durchführungsanweisungen
zur Unfallverhütungsvorschrift heißt es hierzu: Das Steuern von
Flurförderfahrzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu
berufsbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als
selbstständiges Steuern.
Das Führen
unter Aufsicht setzt voraus, dass der Aufsichtsführende, in der
Regel der ist dies der Ausbilder, jederzeit einschreiten kann,
wenn der Jugendliche das Flurförderfahrzeug nicht
sicherheitsgerecht bedient.
Bei Klärung
der Frage, ob der Fahrer für die Tätigkeit geeignet ist, müssen
auch die körperlichen und charakterlichen Vorraussetzungen
überprüft werden. So muss der Fahrer das Flurförderfahrzeug ohne
Behinderung bedienen und steuern können und auch ein gutes
Reaktions- und Hörvermögen besitzen. An das Sehvermögen werden
besondere Anforderungen gestellt: Gute Sehschärfe, gutes
räumliches Sehen, kein eingeengtes Gesichtsfeld.
Bestehen
Fragen oder Bedenken zur körperlichen Eignung des Fahrers,
empfiehlt sich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach
dem Berufgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer-, und
Überwachungstätigkeiten". Solche Untersuchungen werden von hierfür
ermächtigten Ärzten durchgeführt.
Die Fahrer von
Flurförderfahrzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand müssen
zuverlässig sein. Der Unternehmer muss sich darauf verlassen
können, dass sie ihr Gerät mit Sorgfalt und Umsicht führen und
sich nicht auf Abenteuer einlassen oder zu gefährlichen Manövern
verleiten lassen.
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Kooperationspartner für dieses Projekt:



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www.arbeitsvermittler-deutschland.de
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Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer an. Diese Ausbildung führt zum
Erlangen des Staplerscheins und entspricht der Grundausbildung
entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Unser
Einzugsgebiet ist der Großraum Berlin, Brandenburg, mit den
Städten Strausberg, Erkner, Fürstenwalde, Frankfurt Oder,
Königswusterhausen, Bernau usw...
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