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Gesetz zur
Neuausrichtung auf dem Arbeitsmarkt
Die Auswirkungen auf
Arbeitsuchende und die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente wurde mit dem neu gefassten § 45 SGB III der gesamte
Bereich der Hilfen zur Unterstützung von Beratung und Vermittlung
zum 1.1.2009 neu gefasst.
Diese Neufassung gibt die Entscheidung darüber, welche Hilfen in
welchem Einzelfall in welcher Höhe gezahlt werden, in die
alleinige Verantwortung der Vermittlungsfachkraft. Dafür steht ein
Vermittlungsbudget zur Verfügung.
Einzige Vorgabe ist es, Gelder aus dem Vermittlungsbudget nur so
einzusetzen, dass Arbeitslosigkeit abgewendet oder
schnellstmöglich beendet wird.
Die Umsetzung des neuen Rechts liegt somit in der alleinigen
Verantwortung der örtlichen Agenturen für Arbeit.
Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
(Quelle / gekürzte
Aussage: Servicehaus der Bundesagentur für Arbeit Berlin)
Die praktische
Umsetzung
Gefördert werden kann (fast) alles,
was dazu dient schnellstmöglich wieder in ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu kommen. Dies
kann von der Erstattung anfallender Kosten für
Bewerbungsaktivitäten, über die Übernahme notwendiger
Prüfungskosten bis hin zur Förderung von notwendiger (Berufs)
Bekleidung, Friseur- und Zahnarztbesuchen, notwendigen KFZ-
Reparaturen und Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung (Coaching)
gehen. Ausgeschlossen sind Fort- und Ausbildungen sowie Maßnahmen
die anderweitig gefördert werden.
Zu beachten ist, alles kann, nichts
muss gefördert werden. Es handelt sich immer um
Ermessensentscheidungen ihres Vermittlers. Dieser wird in der
Regel Kosten und Nutzen (Vergrößerung der Chance zur
Arbeitsaufnahme) abwägen.
Für alle Förderungen müssen Sie einen
Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget
stellen. In diesem beantragen Sie die Erstattung / einen Zuschuss
für Kosten, welche Ihnen im Rahmen der Arbeitssuche /
Arbeitsaufnahme entstehen. Die entstandenen und geförderten Kosten
müssen nachgewiesen werden.
Wichtig ist, jede Förderung muss
vor der Entstehung von Kosten durch Sie beantragt und Ihren
Vermittler / Fallmanager bewilligt werden. Eine Beantragung einer
rückwirkenden Förderung ist nicht möglich.
Arbeitshilfe zum
Vermittlungsbudget für Vermittler
Zur Unterstützung der Mitarbeiter der
Job-Center und ARGEn bei dem Einsatz der Fördermittel des
Vermittlungsbudgets für ALG II Bezieher und der ordnungsgemäßen
Auslegung des Grundsatzes des Ermessens hat die Bundesagentur für
Arbeit / Nürnberg eine Arbeitshilfe für die Mitarbeiter der ARGEn
und Jobcenter zu Verfügung gestellt.
Arbeitshilfe Vermittlungsbudget (pdf-Download) >>
Der Gesetzestext,
gültig seit 01.01.2009
§ 45 Förderung
aus dem Vermittlungsbudget
(1)
Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende
und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für
Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies
für die berufliche Eingliederung notwendig ist.
2Sie sollen insbesondere bei
der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten
Eingliederungsziele unterstützt werden.
3Die Förderung umfasst die
Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber
gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen
wird.
(2) Nach Absatz 1
kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
gefördert werden.
(3)
1Die Agentur für Arbeit
entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie
kann Pauschalen festlegen. 2Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen.
3Die Förderung aus dem
Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch
nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
Hinweis für Märkisch Oderland:
Auszüge aus den
Richtlinien für die Umsetzung durch das Jobcenters Märkisch
Oderland finden Sie auszugsweise
Richtlinien zur Umsetzung des § 45 SGB III in Märkisch
Oderland >>

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